Der Bundesgerichtshof hat im April entschieden, dass die sogenannte nicht geringe Menge bei THC auch nach der Einführung des Konsumcannabisgesetz bei 7,5 g reinen Tetrahydrocannabinol liegt. Damit hat sich zwar der Strafrahmen für das Handeltreiben mit Cannabis geändert. Allerdings verbleibt es dabei, dass bei mehr als 7,5 g Cannabis eine nicht geringe Menge vorliegt.
Der Bundesgerichtshof hält damit meines Erachtens nach unverständlicherweise an der Rechtsprechung von 1984 fest. Damals wurde die nicht geringe Menge mit 7,5 g reinem THC definiert. Der BGH lässt damit völlig außer acht, dass sich die Qualität des Cannabis und damit der Wirkstoffgehalt in den letzten vierzig Jahren stetig erhöht hat.
Es bleibt interessant zu beobachten, ob hierbei schon das letzte Wort gesprochen ist, oder ob der BGH diese Rechtsprechung nicht überdenken muss.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024093.html