Wenn der Angeklagte niemals in Abrede gestellt hat, dass er zugeschlagen hat, als er sich gewehrt hat, aber das Gericht bei der Urteilsverkündung als Erstes und in der Folge mehrfach betont, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass sich der verletzte Zeuge diese Verletzung nicht selbst beigefügt hat – wenn ein Urteil ausschließlich auf nicht belegbaren Vermutungen und Theorien gestützt wird – und wenn zuvor selbst die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert, dann muss man bei einem derartigen Schuldspruch zwangsläufig an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zweifeln.
Glücklicherweise sind solche Urteile aber die absolute Ausnahme.