Einbürgerung: Lange Wartezeiten – Untätigkeitsklage
Die Einbürgerung stellt für viele Menschen einen bedeutenden Schritt dar, um dauerhaft Teil der deutschen Gesellschaft zu werden. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind zahlreiche rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Vorteile verbunden. Dazu zählen insbesondere das uneingeschränkte Aufenthaltsrecht, der Zugang zu bestimmten Berufen im öffentlichen Dienst, die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union sowie das aktive und passive Wahlrecht. Viele Menschen entscheiden sich zudem aus Gründen der rechtlichen Sicherheit, der besseren Integrationsmöglichkeiten oder zur Vereinfachung alltäglicher Lebensbereiche – etwa bei Reisen oder behördlichen Verfahren – für eine Einbürgerung.
Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 StAG
Die Anspruchseinbürgerung richtet sich nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den wesentlichen Anforderungen gehören:
- Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit in der Regel fünf Jahren (bei besonderen Integrationsleistungen ggf. verkürzt),
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit,
- Abgabe einer Loyalitätserklärung sowie das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes,
- Ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B1),
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (nachgewiesen durch den Einbürgerungstest),
- Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (mit Ausnahmen),
- Straffreiheit bzw. keine erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen,
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, soweit dies rechtlich erforderlich ist (Mehrstaatigkeit ist in vielen Fällen inzwischen zulässig).
Die Loyalitätserklärung erfolgt regelmäßig schriftlich und im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde. Sie beinhaltet die ausdrückliche Anerkennung der verfassungsmäßigen Ordnung sowie die Erklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder unterstützt zu haben.
Ermessenseinbürgerung
Neben der Anspruchseinbürgerung existiert die sogenannte Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG). Diese kommt in Betracht, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt sind, aber ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht oder besondere Integrationsleistungen vorliegen. Hier entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, sodass kein Rechtsanspruch besteht.
Praktische Probleme: Lange Bearbeitungszeiten
In der Praxis zeigt sich, dass Einbürgerungsverfahren häufig mit erheblichen Verzögerungen verbunden sind. Bearbeitungszeiten von 18 Monaten oder mehr sind derzeit keine Seltenheit. Antragstellende berichten zudem regelmäßig, dass auf Sachstandsanfragen über längere Zeit keine Reaktion erfolgt, insbesondere wenn sie sich ohne anwaltliche Unterstützung an die zuständige Einbürgerungsbehörde wenden.
Als Begründung für Verzögerungen werden häufig personelle Engpässe, Krankheitsausfälle oder Urlaubszeiten angeführt. Diese Umstände stellen jedoch grundsätzlich keine zureichenden Gründe für eine überlange Verfahrensdauer dar. Die Verwaltung ist verpflichtet, ihre Aufgaben organisatorisch so zu bewältigen, dass gesetzliche Verfahren innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen werden.
Rechtsschutz: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Wenn über einen Einbürgerungsantrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird, besteht die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu erheben.
Die Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn:
- ein Antrag gestellt wurde und
- die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten sachlich entschieden hat, ohne dass ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt.
Ziel der Untätigkeitsklage ist es, die Behörde zur Entscheidung über den Antrag zu verpflichten. Das Gericht entscheidet dabei nicht unmittelbar über die Einbürgerung selbst, sondern prüft, ob ein Anspruch besteht und verpflichtet die Behörde, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Bedeutung für Betroffene
Für viele Menschen ist eine zeitnahe Einbürgerung von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie kann beispielsweise Voraussetzung dafür sein,
- Kredite zu günstigeren Konditionen aufzunehmen,
- uneingeschränkt am politischen Leben teilzunehmen (Wahlrecht),
- berufliche Perspektiven zu erweitern oder
- rechtliche Unsicherheiten dauerhaft zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht hinnehmbar, wenn Einbürgerungsverfahren ohne sachlichen Grund über lange Zeit nicht bearbeitet werden. Die Untätigkeitsklage stellt in solchen Fällen ein effektives Mittel dar, um eine behördliche Entscheidung zu erzwingen und das Verfahren voranzubringen.
